Tafelsatzung Anno 1673
Autor: unbekannt
Die geladenen Gäste sind gehalten sich gegenseitig eines feinen und wohlanständigen Benehmens zu befleißigen. Fürnehmlich soll jedermann seinen Nachbarn, so bei der Tafel neben ihm sitzt, mit Gunst behandeln, selbigen mit allem, so zu des Leibes Notdurft gehört, eifrigs versorgen und ihm Speiß und Trank durch allerlei kurzweilig Zwiegespräch zu versüßen suchen.
Wer solch Gebot nicht achtet, seinen Nachbarn bey Tische stößet und bedrängt, ihm saftige Stücklein vom Teller wegstibitzet und seinen Wein wegrinket, desgleichen wer seines Nachbarn Gewand mutwillig mit Tunken oder ähnlichem Zeuge bespritzet, selbiger soll Messer, Gabel und Humpen verwirket haben.
So Eyner eine Rede halten soll, der Mut ihm dabei aber entsinket, der darf auch schweigen. Wohingegen sich Eyner aber gar nimmer halten und zähmen kann, so mache er's kurz. Dahingegen soll der, der allzulange oder zur Unzeit redet, also, daß der Trank absteht und die herumgereichte Speiß kalt wird, hierfür selber Speiß und Trank verwürket haben.
So ein Jüngling oder Jungfräulein bei dem Essen nebeneinander sitzen, soll ein jeder sich fein artig und sittsam verhalten und sollen beyde ein ehrbar Zwiegespräch selbander führen.
Ein Jungfräulein aber, so des Jünglings Herze mutwillig betöret und knicket, die treibet solcherley ein böses Spiel und soll ihr Leben lang ledig bleyben.
So aber ein Jüngling zu eynem Jungfäulein in Minne entbrennet, so soll er kein laut Geschrey machen, also daß das Mägdeleyn erschröcket, vielmehr seyn Sach feyn sittsam und bescheyden vortragen, also daß das Mägdeleyn nicht erröte.
So Eyner den guten Gaben, insbesondere dem trefflichen Getränke nicht weydlich zuspricht, ein muffligen Fratzen scheidet oder gar trutzig dreinschauet, der Politika oder sonstiger Streytigkeyten gedenket, der soll auf einer Renntierhaut feyerlich aus dem Saale geschleyfet werden.
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