Geschenkeauswahlgesetz
- Das größte Geschenk, welches zur Hochzeit bzw. zum Tag davor mitzubringen ist, ist die persönliche Anwesenheit der Eingeladenen, einschließlich guter Laune.
- Das Brautpaar hat alles. Materielle Güter sind durch finanzielle Mittel zu ersetzen. Mit letzterem ist die Braut, bzw. die die Braut werden will, zu überhäufen.
- Sollte § 2 nicht der Wahrheit entsprechen, so ist § 4 anzuwenden.
- Dem Bräutigam, bzw. dem der so tut, als ob er das werden will, sind unauffällig einige Taler in die Tasche zu stecken, welche dem Verwendungszweck gemäß § 5 zuzuführen sind.
- Die während der Veranstaltung eingeworbenen finanziellen Mittel sind als Reinvestition in die Beköstigung der Anwesenden und für deren optimale Unterhaltung vorzusehen.
- Sollte der Fall eintreten, dass Finanzmittel auch noch nach Abschluss der Festlichkeit zur Verfügung stehen, so sind diese zum Erwerb nützlicher Güter, die der Komplettierung des Haushalts des Brautpaars dienen (obwohl dieser nach § 2 schon vollzählig ist), zu verwenden. Weiterhin verpflichten sich Braut und Bräutigam, ausreichend Alkohol im Haushalt vorzuhalten, um diesen bei treffender Gelegenheit auf das Wohl der Spender zu versaufen.
- Das Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an welchem man sich ernsthaft Gedanken über ein Geschenk zur Hochzeit macht.
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gez. Schnaps Reg. Obersuffkopf